Schlichtungsordnung der Arbeitsgemeinschaft Bauschlichtung
I.
Bei Meinungsverschiedenheiten während der Bauausführung und nach Beendigung des Bauvertrages findet auf Antrag einer Partei ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien statt, bevor ein ordentliches oder Schiedsgericht angerufen wird.
II.
Schlichter ist der angeforderte Rechtsanwalt aus der ARGE Bauschlichtung und im Falle seiner Verhinderung ein anderer, von ihm zu benennender Rechtsanwalt aus dieser Arbeitsgemeinschaft.
III.
Der Schlichter hat mit den Parteien das gesamte Streitverhältnis unverzüglich unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern (Schlichtungsgespräch). Er kann zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die dem Ziel einer zügigen Streitbeilegung dienen. Insbesondere kann er die Parteien einzeln und auch in Abwesenheit der jeweils anderen Partei befragen, die Schlichtungsverhandlung an der Baustelle anberaumen, das Bauwerk in Augenschein nehmen sowie sachkundige Personen oder Sachverständige auf Kosten der Parteien hinzuziehen.
B)
Er kann zur Förderung des Baufortschritts vorläufige Feststellungen zur vergütungsfähigkeit der Werkleistung und Höhe des Werklohnes treffen und Vorschläge zur Absicherung der streitigen Vergütungsansprüche unterbreiten.Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens und im Verfahren getroffene Vereinbarungen der Parteien sind zu protokollieren; das Protokoll soll vom Schlichter und von den Parteien unterzeichnet werden.
C)
Soweit die Parteien sich nicht geeinigt haben, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag. Wird der Vorschlag nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung abgelehnt, gilt er als angenommen. Im Eilfall kann der Schlichter die Ablehnungsfrist verkürzen.
Der Schlichter hat seinen Vorschlag samt seiner tragenden Begründung den Parteien auszuhändigen. Er kann in einem späteren Verfahren nicht Zeuge für Tatsachen sein, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart werden. Sofern er in der Sache selbst bereits Schlichtertätigkeit für beide Seiten entwickelt hat, darf er auch nicht eine der Streitparteien in einem späteren Schiedsgerichtsverfahren oder vor den ordentlichen Gerichten gegen die andere Partei vertreten.
IV.
A)
Lehnt eine Partei das Schlichtungsverfahren ab, erscheint eine Partei zur Schlichtungsverhandlung nicht oder wird der Schlichtungsvorschlag abgelehnt, steht entsprechend den Vereinbarungen der Parteien der ordentliche Rechtsweg zu den Gerichten oder zu einem Schiedsgericht offen. In einem solchen Fall hat die sich verweigernde Partei die bis dahin entstandenen Kosten des angelaufenen Schlichtungsverfahrens allein zu tragen.
B)
Über die Höhe der Vergütung des Schlichters und die Kosten für dievon ihm hinzugezogenen Personen wird vor Durchführung der Schlichtung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen.
Die Parteien tragen die Vergütung für den Schlichter und hinzugezogene Personen je zur Hälfte, wenn nicht nach dieser Vereinbarung eine der Parteien den Aufwand allein zu tragen hat.
C)
Der Schlichter kann für sich und die hinzugezogenen Personen angemessene Vorschüsse von den Parteien verlangen. Auf den Kostenanteil der einen Partei haftet dem Schlichter auch die andere.
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Wichtige zusätzliche Hinweise für die Parteien im Schlichtungsverfahren :
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Die vorstehende Schlichtungsvereinbarung oder andere, von den Parteien gewünschte Schlichtungsregeln sollten bereits im Bauvertrag niedergelegt sein. Sie können allerdings auch zu jedem späteren Zeitpunkt, in dem das Vertragsverhältnis in eine kritische Phase eintritt, vereinbart werden.
Den entsprechenden Musterentwurf eines Schlichtungsvertrages finden sie in unserem Downloadverzeichnis.
Die Mitglieder der ARGE-Bauschlichtung bieten selbstverständlich auch die Schlichtung nach jedem anderen zwischen den Beteiligten wirksam vereinbarten Regelwerk an oder erklären sich bereit, auf Wunsch fallbezogen kurzfristig Individualordnungen zu erstellen.
Bei Abbruch oder Scheitern der Schlichtung steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg oder die Anrufung eines Schiedsgerichts offen.
Hierzu wird vor allem auf das zehnte Buch der Zivilprozessordnung bzw. auf die Paragraphen 14 ff. der Schiedsordnung Bau des DeutschenAnwalt Vereins (SOBau) verwiesen. Beide Regelwerke finden Sie im Downloadverzeichnis.
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© ARGE-BAUSCHLICHTUNG, 2000
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