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Gute und schlechte Zeiten für Polier Max
von Rechtsanwalt Horst Liepe, Wesel
Probleme am Bau beginnen nicht unbedingt erst am Bau. Arbeitnehmer
am Bau können schon ganz schön in Schwierigkeiten kommen
auf dem Weg zum Bau und später nach Feierabend, wenn die
eigentliche Arbeit am Bau getan ist. Es wird aufgezeigt, wie
regressierende und sich verweigernde Versicherer von heute auf morgen
das wirtschaftliche Überleben eines Bauarbeitnehmers
auszulöschen in der Lage sind.
Die schlechte Zeit des Poliers
Max aus Wesel begann mit seiner Fahrt zur Baustelle in Dortmund.
Mitten im tummeligen Berufsverkehr gegen 6.30 Uhr morgens kam er mit
einer Lichtzeichenanlage nicht klar, die auf Rot geschaltet hatte,
als er sie noch passierte. Polier Max fuhr an diesem Morgen ein neues
Gespann selbst, bestehend aus einem nagelneuen Unimog und
dahintergehängtem Schweißgerät auf einer Achse. Beim
Passieren der schon auf "Rot" gestellten Ampel hatte sich
der Querverkehr in Bewegung gesetzt und es kam zur Kollision. An den
Betriebsfahrzeugen entstand ein Schaden von 34.586,43 DM. Sein
Arbeitgeber vertröstete den Polier Max mit Rücksicht
darauf, dass man die Vollkaskoversicherung einschalten werden. Und so
geschah es auch.
Ob dieser Aussicht begann Polier Max den verhängnisvoll
gestarteten Tag schwungvoll wieder anzugehen, was nach Feierabend
darin endete, dass man am örtlichen Kornmarkt mit Freunden dem
Biere zusprach. Dort war es laut. Auch andere Gäste tranken
Bier. Es herrschte dröhnender Lärm mit
"Bum-bum-bum-Musik". Ein Wort der Anmache gab das andere.
Polier Max wurde auch noch gerempelt. Stark alkoholisiert schlug er
um sich und traf einen anderen Kneipengast. Dieser fiel
unglücklich mit dem Gesicht auf eine Stuhlkante und demontierte
seine Zahnreihe. Das kostete für Krankenbehandlung,
Schmerzensgeld und Nebenkosten rd. 40.000,00 DM.
Der Nachlauf dieses Tages erbrachte:
Die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers von Polier Max schickte
einen Bescheid über 34.568,43 DM als Regress wegen Bezahlung der
Fahrzeugreparatur.
Der Anwalt des Kneipengastes und die AOK verlangten wegen
Schmerzensgeld und übergegangenen Behandlungskosten rd.
40.000,00 DM von Max, mithin insgesamt 74.568,43 DM.
Wir beleuchten die jeweilige Rechtslage:
Kaskoregress:
Gem. § 67 I S. 1 VVG kann der Kaskoversicherer gegen den
Drittschädiger regressieren im Umfange des auf ihn
übergegangenen Anspruches. Drittschädiger kann auch der
Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers sein. Hat der
Versicherungsnehmer als Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen
Schadensersatzanspruch, dann kann der Versicherer des Arbeitgebers
diesen gemäß § 67 VVG übergegangenen Anspruch
gegen den Arbeitnehmer im des Regresses wenden.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber
gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen
Beschädigung von Betriebsmitteln, wenn der Arbeitnehmer grob
fahrlässig vorgegangen ist. (1)
Die Beurteilung von Rotlichtverstößen auf den
Verschuldensgrad hat der Bundesgerichtshof rigide durchweg als
grob-fahrlässig vorgenommen (2).
Selbst das sogenannte Augenblicksversagen soll in solcher Situation
dem Schuldvorwurf nichts an Qualität nehmen.
Danach sah es schlecht aus für Polier Max.
Schadensersatz aus Schlägerei:
Was sollte Polier Max da noch erhoffen!? Was er angerichtet hatte an
Schäden, würde er bezahlen müssen!
Die gute Zeit des Poliers Max
begann mit einem fürsorglichen Gespräch bei dem
"Firmenanwalt" seines Arbeitgebers, dem er sich gegen alle
Bedenken aus der Konstellation solcher Vorgänge ungerührt
anvertraute.
Kaskoregress:
Es konnte einfach nicht hingenommen werden, dass ein Bauarbeitnehmer
teure Geräte bewegen muss, die er im Augenblicksversagen
beschädigt und angesichts solcher Situationen er ein unsteuerbar
hohes wirtschaftliches Vernichtungsrisiko eingeht. Da stünde die
offene Arbeitsverweigerung im Raum, wenn nicht der Arbeitgeber den
Regress "übernehme". Dieser aber kann das nicht
einsehen in seiner Vollkaskomentalität ("Warum sind wir
denn teuer vollkaskoversichert?!") Der Arbeitgeber überlegt,
ob er nicht zu Zwecken eines drohenden Rechtsstreits zwischen seinem
Versicherer und seinem Arbeitnehmer (übrigens: wegen des
Grundverhältnisses beim Arbeitsgericht) auf die Inanspruchnahme
seines Arbeitnehmers verzichten solle, damit der so ausgestattet
abgeleitete Anspruch für den Versicherer ins Leere ginge. Oder
wenigstens für zukünftige Fälle denkt er, von
vornherein seine Arbeitnehmer in solchen Fällen von derartigen
Ansprüchen freizustellen. Beides scheitert aber an § 67 I
S. 3 VVG, dem sogenannten Aufgabeverbot. (3)
Der auch strafrechtlich versierte Firmenanwalt hatte den Polier Max
im Strafverfahren nicht "kaputt verteidigt". Er vertraute
auf den Grundsatz, dass Umstände im subjektiven Bereich eines
Delinquenten "ausgefragt" werden müssen; und schweigt
dieser dazu, dann können qualifizierte Vorwürfe ihn nicht
belasten.
Also ließ er Polier Max schweigen.
Dem Versicherer gegenüber konnte nun wahrheitsgemäß
nachgelegt werden, dass aus der konkreten Situation heraus das
Augenblicksversagen von Polier Max verständlich bis bedauerlich
erscheinen musste.
Dies alles hielt der Firmenanwalt dem Versicherer vor und auch, dass
(gelegentlich) der Verzicht auf den Regress gegenüber dem
Arbeitnehmer als einem Dritten für den Arbeitgeber doch
versicherbar sei gegen (frei verhandelbaren) Prämienaufschlag.
Generell unbefriedigende Lage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Existenzvernichtung von Arbeitnehmer, Prämienneugeschäft
etc. gaben schließlich dem Versicherer Anlass, hier auf den
Regress zu verzichten.
Schadensersatz aus Schlägerei:
Der Firmenanwalt brachte die Sprache auf eine für Polier Max
bestehende Privat-Haftpflichtversicherung. "Die soll bezahlen,
wie wenn ich auf einer Party beim Nachbarn in dessen Fernseher torkele!?"
Sie soll!
Der daraufhin bemühte Versicherer wendete allerdings sofort
§ 4 II 1 AHB ein, wonach von der Versicherung ausgeschlossen
bleiben die Versicherungsansprüche von Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der hier gemeinte Vorsatz muss allerdings die Schadensfolgen
miteinschließen (4) und insoweit vom Versicherer bewiesen
werden.(5) Polier Max machte geltend, einen zwar wilden Rundumschlag
zur Abwehr geführt, nicht aber die weitere Entwicklung
übersehen zu haben.
Das genügte dem Landgericht Duisburg 2 0 127/99 mit Urteil vom
28.02.2000 die Eintrittspflicht der verklagten
Privathaftpflichtversicherung zu bejahen.
(1) BAG vom 12.06.1992 in NZA 1993, 547
(2) BGH VersR 1992, 1085
(3) Prölls/Martin/Voit § 67 RNr 31,35
(4) Späte, Haftpflichtversicherung RNr 200 zu
§ 4 AHB
OLG Hamm R + S 1999, 102
OLG Düsseldorf 4 Unterzeichner 84/98 vom 25.05.1999
OLG Köln VersR 1999, 1270
kritisch: Langheid, NVersZ 1999, 253
(5) BGH VersR 1998, 1011 |