Gute und schlechte Zeiten für Polier Max

von Rechtsanwalt Horst Liepe, Wesel

Probleme am Bau beginnen nicht unbedingt erst am Bau. Arbeitnehmer am Bau können schon ganz schön in Schwierigkeiten kommen auf dem Weg zum Bau und später nach Feierabend, wenn die eigentliche Arbeit am Bau getan ist. Es wird aufgezeigt, wie regressierende und sich verweigernde Versicherer von heute auf morgen das wirtschaftliche Überleben eines Bauarbeitnehmers auszulöschen in der Lage sind.

 

Die schlechte Zeit des Poliers Max aus Wesel begann mit seiner Fahrt zur Baustelle in Dortmund. Mitten im tummeligen Berufsverkehr gegen 6.30 Uhr morgens kam er mit einer Lichtzeichenanlage nicht klar, die auf Rot geschaltet hatte, als er sie noch passierte. Polier Max fuhr an diesem Morgen ein neues Gespann selbst, bestehend aus einem nagelneuen Unimog und dahintergehängtem Schweißgerät auf einer Achse. Beim Passieren der schon auf "Rot" gestellten Ampel hatte sich der Querverkehr in Bewegung gesetzt und es kam zur Kollision. An den Betriebsfahrzeugen entstand ein Schaden von 34.586,43 DM. Sein Arbeitgeber vertröstete den Polier Max mit Rücksicht darauf, dass man die Vollkaskoversicherung einschalten werden. Und so geschah es auch.

Ob dieser Aussicht begann Polier Max den verhängnisvoll gestarteten Tag schwungvoll wieder anzugehen, was nach Feierabend darin endete, dass man am örtlichen Kornmarkt mit Freunden dem Biere zusprach. Dort war es laut. Auch andere Gäste tranken Bier. Es herrschte dröhnender Lärm mit "Bum-bum-bum-Musik". Ein Wort der Anmache gab das andere. Polier Max wurde auch noch gerempelt. Stark alkoholisiert schlug er um sich und traf einen anderen Kneipengast. Dieser fiel unglücklich mit dem Gesicht auf eine Stuhlkante und demontierte seine Zahnreihe. Das kostete für Krankenbehandlung, Schmerzensgeld und Nebenkosten rd. 40.000,00 DM.

Der Nachlauf dieses Tages erbrachte:

Die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers von Polier Max schickte einen Bescheid über 34.568,43 DM als Regress wegen Bezahlung der Fahrzeugreparatur.

Der Anwalt des Kneipengastes und die AOK verlangten wegen Schmerzensgeld und übergegangenen Behandlungskosten rd. 40.000,00 DM von Max, mithin insgesamt 74.568,43 DM.

Wir beleuchten die jeweilige Rechtslage:

Kaskoregress:

Gem. § 67 I S. 1 VVG kann der Kaskoversicherer gegen den Drittschädiger regressieren im Umfange des auf ihn übergegangenen Anspruches. Drittschädiger kann auch der Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers sein. Hat der Versicherungsnehmer als Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch, dann kann der Versicherer des Arbeitgebers diesen gemäß § 67 VVG übergegangenen Anspruch gegen den Arbeitnehmer im des Regresses wenden.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von Betriebsmitteln, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig vorgegangen ist. (1)

Die Beurteilung von Rotlichtverstößen auf den Verschuldensgrad hat der Bundesgerichtshof rigide durchweg als grob-fahrlässig vorgenommen (2).

Selbst das sogenannte Augenblicksversagen soll in solcher Situation dem Schuldvorwurf nichts an Qualität nehmen.

Danach sah es schlecht aus für Polier Max.

Schadensersatz aus Schlägerei:

Was sollte Polier Max da noch erhoffen!? Was er angerichtet hatte an Schäden, würde er bezahlen müssen!

Die gute Zeit des Poliers Max begann mit einem fürsorglichen Gespräch bei dem "Firmenanwalt" seines Arbeitgebers, dem er sich gegen alle Bedenken aus der Konstellation solcher Vorgänge ungerührt anvertraute.

Kaskoregress:

Es konnte einfach nicht hingenommen werden, dass ein Bauarbeitnehmer teure Geräte bewegen muss, die er im Augenblicksversagen beschädigt und angesichts solcher Situationen er ein unsteuerbar hohes wirtschaftliches Vernichtungsrisiko eingeht. Da stünde die offene Arbeitsverweigerung im Raum, wenn nicht der Arbeitgeber den Regress "übernehme". Dieser aber kann das nicht einsehen in seiner Vollkaskomentalität ("Warum sind wir denn teuer vollkaskoversichert?!") Der Arbeitgeber überlegt, ob er nicht zu Zwecken eines drohenden Rechtsstreits zwischen seinem Versicherer und seinem Arbeitnehmer (übrigens: wegen des Grundverhältnisses beim Arbeitsgericht) auf die Inanspruchnahme seines Arbeitnehmers verzichten solle, damit der so ausgestattet abgeleitete Anspruch für den Versicherer ins Leere ginge. Oder wenigstens für zukünftige Fälle denkt er, von vornherein seine Arbeitnehmer in solchen Fällen von derartigen Ansprüchen freizustellen. Beides scheitert aber an § 67 I S. 3 VVG, dem sogenannten Aufgabeverbot. (3)

Der auch strafrechtlich versierte Firmenanwalt hatte den Polier Max im Strafverfahren nicht "kaputt verteidigt". Er vertraute auf den Grundsatz, dass Umstände im subjektiven Bereich eines Delinquenten "ausgefragt" werden müssen; und schweigt dieser dazu, dann können qualifizierte Vorwürfe ihn nicht belasten.

Also ließ er Polier Max schweigen.

Dem Versicherer gegenüber konnte nun wahrheitsgemäß nachgelegt werden, dass aus der konkreten Situation heraus das Augenblicksversagen von Polier Max verständlich bis bedauerlich erscheinen musste.

Dies alles hielt der Firmenanwalt dem Versicherer vor und auch, dass (gelegentlich) der Verzicht auf den Regress gegenüber dem Arbeitnehmer als einem Dritten für den Arbeitgeber doch versicherbar sei gegen (frei verhandelbaren) Prämienaufschlag. Generell unbefriedigende Lage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Existenzvernichtung von Arbeitnehmer, Prämienneugeschäft etc. gaben schließlich dem Versicherer Anlass, hier auf den Regress zu verzichten.

Schadensersatz aus Schlägerei:

Der Firmenanwalt brachte die Sprache auf eine für Polier Max bestehende Privat-Haftpflichtversicherung. "Die soll bezahlen, wie wenn ich auf einer Party beim Nachbarn in dessen Fernseher torkele!?"

Sie soll!

Der daraufhin bemühte Versicherer wendete allerdings sofort § 4 II 1 AHB ein, wonach von der Versicherung ausgeschlossen bleiben die Versicherungsansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

Der hier gemeinte Vorsatz muss allerdings die Schadensfolgen miteinschließen (4) und insoweit vom Versicherer bewiesen werden.(5) Polier Max machte geltend, einen zwar wilden Rundumschlag zur Abwehr geführt, nicht aber die weitere Entwicklung übersehen zu haben.

Das genügte dem Landgericht Duisburg 2 0 127/99 mit Urteil vom 28.02.2000 die Eintrittspflicht der verklagten Privathaftpflichtversicherung zu bejahen.

 

(1) BAG vom 12.06.1992 in NZA 1993, 547

(2) BGH VersR 1992, 1085

(3) Prölls/Martin/Voit § 67 RNr 31,35

(4) Späte, Haftpflichtversicherung RNr 200 zu § 4 AHB

OLG Hamm R + S 1999, 102

OLG Düsseldorf 4 Unterzeichner 84/98 vom 25.05.1999

OLG Köln VersR 1999, 1270

kritisch: Langheid, NVersZ 1999, 253

(5) BGH VersR 1998, 1011


RA Horst Liepe, Wesel, Juni 2000

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