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Aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14., ausgegeben zu
Bonn am 7. April 2000
Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen vom 30. März 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999
(BGBl. I S. 142), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und
2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die
wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt."
2. § 288 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Geldschuld ist während des Verzuges für das Jahr
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1242) zu verzinsen."
3. Nach § 632 wird folgender § 632
a eingefügt:
"§ 632 a
Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich
abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die
erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt
auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens
angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der
Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder
Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird."
4. § 640 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer
bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Werk" die Worte
"gemäß Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
5. § 641 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt:
"(2) Die Vergütung des Unternehmers
für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten
versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit
der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen
dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten
hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel
des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Unternehmer
dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines
Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines
angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in der
Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels
erforderlichen Kosten."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
6. Nach § 641 wird folgender § 641
a eingefügt:
"§ 641 a
(1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem
Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber
erteilt wird, dass
1. das versprochene Werk, im Falle des § 641
Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und
2. das Werk frei von Mängeln ist, die der
Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für
den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind,
(Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht,
wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten
worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1. Satz
1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu
beweisen. § 640 abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet,
dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der
Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der
Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.
(2) Gutachter kann sein
1. ein Sachverständiger, auf den sich
Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine
Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine
Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er
ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes
gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
(3) Der Gutachter muss mindestens einen
Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des
Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen zugehen. Ob das
Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem
schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat.
Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu
berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von
den Vertragstellen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter
vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht
enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben
bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie
nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine
Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter
zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das
zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden
ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.
(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine
Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen,
Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung
erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein."
7. § 648 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1. wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
"Vorleistungen" die Wörter "einschließlich dazu-
gehöriger Nebenforderungen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sicherheit kann bis zur Höhe des
voraussichtlichen Vergütungsanspruches, wie er sich aus dem
Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie
wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit
10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruches anzusetzen."
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Dasselbe gilt, wenn der Besteller in
zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen gemäß
Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht
erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. Es wird
vermutet, dass der Schaden 5 % der Vergütung beträgt."
Artikel 2
Änderung sonstiger Vorschriften
(1) In den Fünften Teil des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert worden ist, wird
nach Artikel 228 folgender Artikel 229 eingefügt:
"Artikel 229
Weitere Überleitungsvorschriften
(1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung
gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt
entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen
lösen die Wirkung des § 284 Abs. 3 nicht aus. § 288
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352
Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem 1. Mai 2000 geltenden
Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem
Zeitpunkt an fällig werden.
(2) §§ 632 a, 640, 641, 641 a und 648 a in der jeweils ab
dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit nichts anderes
bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen worden sind. § 641 Abs. 3 und § 648 a Abs. 5
Satz 3 in der seit dem 1. Mai 2000 sind auch auf vorher
abgeschlossene Verträge anzuwenden. § 640 gilt für
solche Verträge mit der Maßgabe, dass der Lauf der darin
bestimmten Frist erst mit dem 1. Mai 2000 beginnt.
(3) Nach § 27 des AGB-Gesetzes
vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) geändert
worden ist, wird folgender § 27 a eingefügt:
"§ 27 a
Abschlagzahlungen beim Hausbau
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, auch unter Abweichung von § 632 a des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu regeln, welche Abschlagszahlungen
bei Werkverträgen verlangt werden können, die die
Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum
Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart
werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen
Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können,
welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene
Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann
und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist."
(3) In § 352 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) geändert
worden ist, werden die Wörter "mit Einschluss der
Verzugszinsen" durch die Wörter "mit Ausnahme der
Verzugszinsen" ersetzt.
(4) Die Zivilprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 199 (BGBl. I S.
2448), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 301 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach
Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur
entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den
restlichen Teil des Anspruchs ergeht."
2. In § 302 Abs. 1 wird der Halbsatz " , die mit der in der
Klage geltend gemachten Forderung
nicht in rechtlichem Zusammenhang steht," gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 Abs. 2 tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Mai
2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30 März 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller |